Am 15. Juli 2026 hat das Bundeskabinett ein zweites Entlastungspaket beschlossen. Eine der meistzitierten Maßnahmen: Die Prüfpflicht für Wasserkocher und Ladekabel im Büro soll entfallen. Der Blick in die Beschlusslage zeigt ein differenzierteres Bild. Dieser Beitrag ordnet ein, was beschlossen wurde, was nicht – und wo der Aufwand tatsächlich liegt. Für Eilige: Lesen Sie die Quintessenz + den Abschnitt Was das für Ihren Betrieb heißt.
Quintessenz
Das Bundeskabinett hat am 15. Juli 2026 beschlossen, die Prüfpflichten für elektrische Betriebsmittel zu lockern – beziffert mit rund 720 Millionen Euro Entlastung pro Jahr. Rechtlich hat sich damit noch nichts geändert: Die betroffenen DGUV Vorschriften 3 und 4 sind Satzungsrecht der Berufsgenossenschaften, das der Bund nicht selbst ändern kann. Und die Pflicht, Prüfungen zu dokumentieren, steht im Bundesrecht und bleibt in jedem Szenario bestehen.
- Aktueller StandDGUV V3 und V4 gelten unverändert weiter. Kein Vorschriftentext, kein Zeitplan.
- ZuständigkeitAutonomes Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger – nicht des Bundes.
- Dokumentation§ 14 Abs. 7 BetrSichV bleibt unberührt – Bundesrecht schlägt Satzungsrecht.
- 720 Mio. €Geschätzter Erfüllungsaufwand für ein künftiges Vorhaben, keine gemessene Einsparung.
Wo SAMFEX ansetzt: Nicht bei der Zahl der Pflichten, sondern beim Aufwand ihrer Erfüllung. Mit SAMFEX erfassen Sie einfach Ihre Objekte per QR-Code, überwachen Prüf- und Wartungsfristen automatisch und archivieren alle Nachweise revisionssicher – unabhängig davon, wie die Novelle am Ende ausfällt.
Der Anlass: Kabinettsbeschluss und Medienecho
Am 15. Juli 2026 verabschiedete das Bundeskabinett im sogenannten zweiten Entlastungskabinett ein Maßnahmenpaket zum Bürokratierückbau. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) nennt in seiner Pressemitteilung vom selben Tag zwei Punkte mit Bezug zum Arbeitsschutz: den Wegfall von rund 123.000 Sicherheitsbeauftragten in kleinen und mittleren Betrieben sowie die Streichung von Prüfungen „für Wasserkocher und Ladekabel im Büro“. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas ordnete das Vorhaben mit dem Satz ein, man befreie Unternehmen und Beschäftigte von unnötiger Bürokratie, ohne die Sicherheit zu beeinträchtigen.
Zwei Tage später, am 17. Juli 2026, bestätigte die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) in einer eigenen Pressemitteilung, dass sie mit der Überarbeitung der DGUV Vorschriften 3 und 4 begonnen hat. Am selben Tag griff Der Spiegel das Thema unter der Überschrift „Diese Aufkleber dürften auf vielen Elektrogeräten noch lange bleiben“ auf und wies auf eine Reihe von Einschränkungen hin.
Für Unternehmen, die Prüffristen und Prüfnachweise organisieren müssen, stellt sich damit eine praktische Frage: Ändert sich für den eigenen Betrieb etwas – und wenn ja, wann? Die kurze Antwort lautet: Kurzfristig nichts. Mittelfristig vermutlich weniger, als die Kommunikation nahelegt.
Faktencheck: Was beschlossen ist – und was nicht
Die Beschlusslage lässt sich sauber trennen. Nicht alles, was am 15. Juli kommuniziert wurde, hat denselben Verbindlichkeitsgrad.
| Maßnahme | Status | Rechtsgrundlage | Wirksam ab |
|---|---|---|---|
| Höhere Schwellenwerte für Sicherheitsbeauftragte | In Kraft | § 22 SGB VII (geändert) | 29. Mai 2026 |
| Zusammenlegung und Überarbeitung DGUV Vorschrift 3 und 4 | Angekündigt, in Arbeit | Autonomes Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger | offen |
| Wegfall der Prüfpflicht für „Wasserkocher und Ladekabel“ | Nicht beschlossen – politische Zielsetzung ohne Vorschriftentext | – | offen |
| Aufteilung der BetrSichV in AMBV und ÜAnlV | Referentenentwurf, nicht terminiert | Bundesverordnung | offen |
Der einzige Punkt mit unmittelbarer Rechtswirkung ist die Neuregelung zu den Sicherheitsbeauftragten in § 22 SGB VII. Seit dem 29. Mai 2026 gilt: Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten müssen keine Sicherheitsbeauftragten mehr bestellen, Betriebe mit 20 bis unter 50 Beschäftigten nur bei besonderer Gefährdung für Leben und Gesundheit, ab 50 Beschäftigten bleibt die Bestellpflicht. Das ist eine echte, in Kraft getretene Entlastung – wenn auch eine, die mit der Prüfung von Elektrogeräten nichts zu tun hat.
Des Pudels Kern: Der Bund kann diese Vorschrift nicht ändern
Dieser Punkt ist keine juristische Spitzfindigkeit. Er entscheidet über Reichweite und Tempo der gesamten Ankündigung.
Die DGUV Vorschriften 3 und 4 sind kein Bundesrecht, sondern autonomes Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger – der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Diese sind selbstverwaltet; über ihre Regelwerke entscheiden Vertretungen von Arbeitgeberseite und versicherten Beschäftigten paritätisch. Die Bundesregierung kann anregen und auffordern. Ändern kann sie die Vorschrift nicht.
Das BMDS beschreibt genau das in seiner eigenen Maßnahmenübersicht: Die Zusammenlegung der Vorschriften 3 und 4 ist dort nicht als Beschluss geführt, sondern unter den künftigen Vorhaben – „im Rahmen der Selbstverwaltung und somit außerhalb der unmittelbaren Zuständigkeit der Bundesregierung“.
Die 720 Millionen Euro
Damit ist auch die meistzitierte Zahl eingeordnet. In der BMDS-Maßnahmenübersicht sind die rund 720 Millionen Euro jährlich der Zusammenlegung von DGUV V3 und V4 zugeordnet – also dem künftigen Vorhaben. Der bereits beschlossenen Neuregelung zu den Sicherheitsbeauftragten sind dort mindestens 135 Millionen Euro zugewiesen. In der Pressemitteilung vom 15. Juli erscheinen beide gemeinsam unter „über 720 Millionen Euro“.
Der Betrag beschreibt geschätzten Erfüllungsaufwand, nicht gemessene Einsparungen – ein etabliertes Instrument der Gesetzesfolgenabschätzung, aber ein Modell, keine Kassenbuchung. Die Berechnungsgrundlage ist in den öffentlich zugänglichen Quellen nicht ausgewiesen: Welche Geräteklassen, welche Stückkosten und welcher Wegfallanteil unterstellt werden, geht aus den geprüften Veröffentlichungen nicht hervor. Vor allem aber setzt die Zahl eine Vorschrift voraus, die noch nicht existiert, deren Umfang nicht feststeht und deren Inkrafttreten nicht terminiert ist.
Als Kommunikationsgröße funktioniert das gut. Als Grundlage für Entscheidungen im eigenen Betrieb nicht.
Was in jedem Szenario bestehen bleibt
Für die betriebliche Praxis ist die wichtigere Frage nicht, was gestrichen wird, sondern was bleibt. Und hier zeigt sich, warum die Erwartung „weniger Prüfen, weniger Dokumentieren“ zu kurz greift. Die Prüf- und Nachweispflichten eines Unternehmens speisen sich aus vier voneinander unabhängigen Quellen. Die geplante Novelle betrifft genau eine davon.
| Quelle | Kernpflicht | Von der Novelle berührt? |
|---|---|---|
| Staatliches Arbeitsschutzrecht ArbSchG, BetrSichV | Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG, § 3 BetrSichV), Prüfung von Arbeitsmitteln und Aufzeichnung des Ergebnisses (§ 14 BetrSichV) | Nein |
| Autonomes Recht der Unfallversicherungsträger DGUV V3/V4 | Konkretisierung der Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel | Ja – Umfang offen |
| Versicherungsvertrag Feuer- und Sachversicherung | Regelmäßige Prüfung nach VdS-Richtlinie 2871, dokumentiert im Befundschein VdS 2229, sofern Klausel SK 3602 vereinbart ist | Nein |
| Zivil- und Strafrecht Verkehrssicherungspflicht, SGB VII | Regress bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 110 SGB VII), Ordnungswidrigkeiten (§ 22 BetrSichV i. V. m. § 25 ArbSchG), strafrechtliche Verantwortung bei Personenschaden | Nein |
Gefährdungsbeurteilung und Aufzeichnungspflicht bleiben
§ 3 BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, vor der Verwendung von Arbeitsmitteln eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und daraus Prüfumfang und Prüffristen abzuleiten. Die Pflicht stammt aus europäischem Recht und wird von der DGUV-Novelle nicht berührt. Ein risikoorientierter Ansatz verschiebt dabei die Begründungslast: Wer sich nicht mehr auf einen Richtwert stützen kann, muss die eigene Fristenlogik herleiten und belegen. Fachlich richtig – aber kein Wegfall von Aufwand, sondern eine Verlagerung.
§ 14 Abs. 7 BetrSichV verlangt, dass das Ergebnis jeder Prüfung aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird – mit Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis sowie Name und Unterschrift der befähigten Person. Das ist Bundesrecht und steht in der Normenhierarchie über dem Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger. Eine Änderung der DGUV Vorschrift 3 lässt diesen Paragrafen unberührt.
Praktisch heißt das: Wo weiterhin geprüft wird, muss weiterhin dokumentiert werden. Und geprüft wird überall dort, wo aus der Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung folgt.
Die Versicherer folgen eigenen Regeln
Dieser Strang wird in der öffentlichen Debatte regelmäßig übersehen. Viele Feuerversicherungsverträge enthalten die Klausel SK 3602 „Elektrische Anlagen“ der Zusatzbedingungen zu den Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen. Sie verlangt eine regelmäßige Prüfung nach der VdS-Richtlinie 2871 durch einen VdS-anerkannten Sachverständigen, dokumentiert im Befundschein VdS 2229. Das ist eine vertragliche Obliegenheit – wird sie nicht nachgewiesen, kann das den Versicherungsschutz im Schadensfall gefährden.
Der Anlass dafür ist gut belegt: Nach der Brandursachenstatistik des Instituts für Schadenverhütung und Schadenforschung (IFS) geht mit rund 30 Prozent der untersuchten Brände der größte Einzelanteil auf Elektrizität zurück – über Jahre hinweg der häufigste Auslöser. Ein Sachversicherer, der dieses Risiko trägt, wird seine Klauseln nicht streichen, weil eine Berufsgenossenschaft ihr Regelwerk gestrafft hat.
Die Haftung wandert nicht mit
Der Wegfall einer Vorschrift beseitigt nicht die Verantwortung. Er beseitigt nur den Maßstab, an dem sie sich bequem ablesen ließ.
Kommt eine Person durch ein defektes Betriebsmittel zu Schaden, bleiben mehrere Wege offen: Der Unfallversicherungsträger kann bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach § 110 SGB VII Regress nehmen. Die Aufsichtsbehörde kann einen Verstoß gegen § 14 BetrSichV als Ordnungswidrigkeit ahnden – nach § 25 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG mit bis zu 5.000 Euro je Verstoß, bei Nichtbefolgen einer behördlichen Anordnung mit bis zu 30.000 Euro. Und bei einem Personenschaden steht eine strafrechtliche Prüfung im Raum, die sich gegen die handelnden Verantwortlichen persönlich richtet.
In allen drei Fällen lautet die zentrale Frage gleich: Lässt sich belegen, dass die Gefährdung beurteilt, das Gerät geprüft und das Ergebnis dokumentiert wurde? Ob die Prüfung zum Schadenszeitpunkt noch in einer DGUV-Vorschrift stand, ist dabei nicht der entscheidende Punkt. Der Spiegel bringt es auf eine treffende Formel: Bürokratie abzubauen kann heißen, Verantwortung übernehmen zu müssen.
Was an der Reform sachlich richtig ist
Bei aller Zurückhaltung gegenüber der Kommunikation: Das fachliche Ziel der Überarbeitung ist begründet.
Ein Ladegerät im klimatisierten Büro trägt ein anderes Risiko als eine Handbohrmaschine auf der Baustelle. Prüfaufwand nach tatsächlicher Beanspruchung und Fehlerquote zu staffeln statt nach pauschalen Kategorien, ist sachgerecht. DGUV-Hauptgeschäftsführer Dr. Stephan Fasshauer bestätigte am 17. Juli 2026, dass die Überarbeitung begonnen hat; zugleich betont die DGUV, das hohe Schutzniveau müsse erhalten bleiben – nachvollziehbar angesichts von jährlich rund 2.500 gemeldeten Arbeitsunfällen mit Stromeinwirkung.
Das ist die vielleicht wichtigste Information: Die in Aussicht gestellte Flexibilität existiert im Kern bereits. Die viel zitierten Ein- und Zweijahresfristen sind Richtwerte für normale Betriebsbedingungen, keine starren Vorgaben. Wer sie ungeprüft übernimmt, tut das nicht, weil eine Vorschrift es verlangt, sondern weil die eigene Gefährdungsbeurteilung diese Bewertung nicht hergibt. Die Novelle macht damit vor allem sichtbar, was schon vorhanden ist – ein nützliches Ziel, aber etwas anderes als die Abschaffung einer Pflicht.
Passend dazu: Die Prüfplakette, die dem Spiegel-Artikel den Titel gab, war nie vorgeschrieben. Weder BetrSichV noch DGUV Vorschrift 3 verlangen einen Aufkleber – vorgeschrieben ist die Aufzeichnung des Prüfergebnisses. Damit ist die Plakette ein treffendes Symbol für die Debatte: Man diskutiert über das sichtbare Zeichen, während die eigentliche Pflicht daneben unverändert weiterläuft.
Der blinde Fleck: Wo der Aufwand tatsächlich entsteht
Die gesamte Entlastungsdebatte setzt an einer Stelle an, die selten der Engpass ist.
Der Spiegel nennt eine konkrete Zahl: Für die Prüfung eines Computerbildschirms zahlt ein mittelständischer Bürobetrieb bei einem Prüfdienstleister etwas über drei Euro. Bei 300 prüfpflichtigen Geräten ergibt das rund 900 Euro Prüfhonorar pro Zyklus.
Dem steht die Verwaltung dieser Prüfungen gegenüber: Geräte inventarisieren und aktuell halten, Fristen je Objekt führen, Termine koordinieren, Protokolle entgegennehmen, auf Vollständigkeit nach § 14 Abs. 7 prüfen, ablegen, wiederfinden – und bei einer Begehung, einer Versicherungsanfrage oder im Schadensfall auf Abruf vorlegen. In Personenstunden bewertet, ergibt das in aller Regel ein Vielfaches des Prüfhonorars.
Das Muster aus der Zusammenarbeit mit mittelständischen Betrieben wiederholt sich: Das Problem ist selten die Prüfung selbst. Das Problem ist, dass niemand sicher sagen kann, welche Geräte im Bestand sind, wann sie zuletzt geprüft wurden und wo das Protokoll liegt. Ein Ordner erinnert nicht an ablaufende Fristen. Eine Excel-Liste weiß nicht, welcher Standort aktuell ist. Und beides ist nicht griffbereit, wenn die Aufsicht unangemeldet erscheint.
Deshalb würde eine Lockerung der Prüfpflicht die empfundene Belastung nur begrenzt senken. Fällt ein Teil der Geräte aus dem Prüfumfang, bleiben Bestandsführung, Fristenüberwachung und Nachweisführung für den Rest bestehen – und die Begründung, warum ein Gerät nicht mehr geprüft wird, gehört ihrerseits in die Gefährdungsbeurteilung. Der Verwaltungsvorgang verschwindet nicht. Er verschiebt sich.
Der zweite Weg: Bürokratie abbauen, wo es sofort geht
Wenn Bürokratie einfacher werden soll, braucht sie digitale Werkzeuge. Denn Entlastung entsteht auf zwei Ebenen – und nur eine davon liegt beim Gesetzgeber.
Die eine Ebene ist die Zahl der Pflichten. Über sie entscheiden Kabinett, Selbstverwaltung und Sozialpartner, in Verfahren, die Jahre dauern und deren Ergebnis offen ist. Die andere Ebene ist der Aufwand, den die Erfüllung dieser Pflichten im Betrieb verursacht. Über sie entscheidet das Unternehmen selbst – heute, ohne auf eine Novelle zu warten.
Vier Punkte tragen den größten Teil dieses Aufwands, und alle vier lassen sich systemseitig lösen:
Bestandsführung ohne Inventurprojekt
Geräte und Anlagen werden per QR-Code am Smartphone erfasst, direkt am Einsatzort. Damit existiert ein aktueller Bestand statt einer Liste, die bei Fertigstellung schon veraltet ist – und zugleich die Grundlage jeder Gefährdungsbeurteilung.
Fristen als Aufgaben statt als Erinnerung
Prüf- und Wartungsfristen werden je Objekt hinterlegt und laufen automatisch als terminierte Aufgabe auf – mit Vorlauf und Zuständigkeit. Niemand muss einen Kalender pflegen, und niemand muss daran denken.
Protokolle strukturiert statt frei erfasst
Die vier Pflichtangaben nach § 14 Abs. 7 BetrSichV werden als Pflichtfelder geführt und revisionssicher archiviert. Ein unvollständiges Protokoll entsteht gar nicht erst – und auch Jahre später ist belegbar, was wann durch wen geprüft wurde.
Nachweise auf Knopfdruck
Der Bericht für die Berufsgenossenschaft, die Gewerbeaufsicht oder den Versicherer wird aus dem Bestand erzeugt, nicht aus einem Ordner zusammengesucht. Hier amortisiert sich der Aufwand bei der ersten Begehung.
Der entscheidende Vorteil dieses Wegs ist seine Robustheit gegenüber der Rechtsentwicklung. Wird die DGUV Vorschrift 3 novelliert, ändern sich Fristen und Prüfumfänge – die Struktur bleibt dieselbe. Wer seine Prüfungsdokumentation systemgestützt führt, passt Intervalle an und arbeitet weiter. Wer sie in Ordnern und Tabellen führt, beginnt bei jeder Änderung von vorn.
SAMFEX ist für genau diesen Zweck gebaut: Objekte per QR-Code erfassen, Prüf- und Wartungsfristen automatisch überwachen, Protokolle nach den gesetzlichen Pflichtangaben führen, Nachweise revisionssicher archivieren. Geprüft wird weiterhin durch Ihre Elektrofachkraft oder Ihren Prüfdienstleister – SAMFEX übernimmt Erinnerung, Dokumentation und Archivierung im Hintergrund, ohne eigenes IT-Projekt und in wenigen Tagen produktiv.
Einordnung: Was das Ganze bedeutet – und was nicht
Die Kurzfassung
- Was es bedeutet. Die DGUV überarbeitet ihre Vorschriften 3 und 4 mit dem Ziel eines risikoorientierten Prüfansatzes. Das ist fachlich sinnvoll und wird mittelfristig zu einer differenzierteren Fristensystematik führen. Bei den Sicherheitsbeauftragten ist zudem eine reale Entlastung bereits in Kraft.
- Was es nicht bedeutet. Es entfällt derzeit keine Prüfpflicht. Es gibt keinen Vorschriftentext, keinen Zeitplan und keine Zusage über den Umfang. Gefährdungsbeurteilung und Aufzeichnungspflicht bleiben als Bundesrecht unverändert, die Anforderungen der Sachversicherer bestehen unabhängig fort, und die Haftung im Schadensfall richtet sich nicht danach, welche Prüfung eine Vorschrift zuletzt verlangt hat.
- Was es ausdrücklich auch nicht bedeutet. Dass hier Sicherheit abgebaut würde. Die DGUV hat das Schutzniveau zur Bedingung gemacht, und ein risikoorientierter Ansatz ist fachlich besser als eine pauschale Frist. Die Kritik richtet sich nicht gegen die Reform, sondern gegen die Erwartung, die an sie geknüpft wird.
Was der Vorgang über Bürokratieabbau zeigt
Der eigentliche Erkenntniswert liegt jenseits der Elektroprüfung. Der Fall ist ein Lehrstück darüber, warum Entbürokratisierung so oft hinter ihrer Ankündigung zurückbleibt.
Zuständigkeit
Der größte kommunizierte Entlastungsbetrag hängt an einem Regelwerk, das die Bundesregierung nicht ändern kann. Das ist Ausdruck eines Systems aus staatlichem Recht, Selbstverwaltung, technischen Normen und Versicherungsbedingungen. Wer nur eine Ebene bewegt, verschiebt die Begründungslast.
Engpass
Die Prüfung eines Bildschirms kostet gut drei Euro. Der Nachweis, dass sie stattgefunden hat, kostet ein Vielfaches – in Arbeitszeit, Suchaufwand und Nerven bei der Begehung. Eine Debatte über den Wegfall von Pflichten adressiert den kleineren Teil der Rechnung.
Eigenverantwortung
Der risikoorientierte Ansatz ersetzt einen Richtwert durch eine eigene Begründung. Für gut aufgestellte Betriebe ein Gewinn an Präzision. Für Betriebe ohne Systematik eine zusätzliche Anforderung – dort, wo die Entlastung am dringendsten gebraucht wird.
Was das für Ihren Betrieb heißt
Die praktische Konsequenz hängt davon ab, wie Ihre Prüfungsdokumentation heute organisiert ist.
| Ausgangslage | Was die Reform für Sie ändert | Was jetzt zu tun ist |
|---|---|---|
| Prüfungen und Nachweise systemgestützt organisiert, Gefährdungsbeurteilung aktuell | Wenig. Fristen und Prüfumfänge lassen sich anpassen, sobald der neue Text vorliegt | Entwicklung beobachten, sonst nichts |
| Prüfungen laufen, aber Fristen und Protokolle in Excel und Ordnern | Nichts – der Aufwand bleibt, wo er ist | Bestandsführung und Fristenlogik aufsetzen, unabhängig von der Novelle |
| Prüfintervalle pauschal vom Dienstleister übernommen, keine eigene Bewertung | Nichts. Der Spielraum bestand schon vorher – er wurde nur nicht genutzt | Gefährdungsbeurteilung aktualisieren, Intervalle begründet festlegen |
| Prüfungen in Teilen ausgesetzt in Erwartung der Lockerung | Erhöhtes Risiko: Pflicht, Versicherungsobliegenheit und Haftung bestehen unverändert | Prüfstand kurzfristig erheben und Lücken schließen |
Die Empfehlung fällt in allen Fällen unaufgeregt aus: Keine Prüfung aussetzen, keine Frist verlängern und keine Versicherungsklausel ignorieren im Vertrauen auf eine angekündigte Lockerung. Stattdessen die Gefährdungsbeurteilung aktualisieren – dort liegt schon heute der Spielraum, den die Politik in Aussicht stellt – und die Nachweisführung so aufstellen, dass sie unabhängig von der nächsten Novelle funktioniert.
Die eigentliche Frage
Damit steht am Ende eine andere Frage als die, mit der die Debatte begonnen hat: Wie viel Arbeitszeit kostet es Ihren Betrieb, die verbleibenden Pflichten zu erfüllen – und wie viel davon muss es kosten?
Bürokratieabbau heißt nicht nur, Pflichten abzuschaffen. Er heißt auch, sie einfacher zu erfüllen. Der erste Weg braucht ein Gesetzgebungsverfahren, eine Selbstverwaltung und viel Geduld. Der zweite steht bereits heute zur Verfügung.
Wer ihn gegangen ist, kann jeder Reform gelassen entgegensehen. Für alle anderen ändert sie erst einmal wenig.
Der nächste Schritt
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Häufig gestellte Fragen
Entfällt die DGUV-V3-Prüfung für Bürogeräte jetzt?
Nein. Die DGUV hat am 17. Juli 2026 bestätigt, dass die Überarbeitung der Vorschriften 3 und 4 begonnen hat, und zugleich klargestellt: Bis zum Inkrafttreten einer Neufassung gelten die bestehenden Prüfpflichten unverändert weiter. Ein Zeitplan ist nicht bekannt. Die Streichung von Prüfungen für Kleingeräte ist eine politische Zielsetzung, kein geltendes Recht.
Kann die Bundesregierung die DGUV Vorschrift 3 ändern?
Nicht unmittelbar. Die DGUV Vorschriften 3 und 4 sind autonomes Satzungsrecht der selbstverwalteten Unfallversicherungsträger; über sie entscheiden Arbeitgeber- und Versichertenvertretungen paritätisch. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung führt die geplante Zusammenlegung der beiden Vorschriften entsprechend als Vorhaben „im Rahmen der Selbstverwaltung und somit außerhalb der unmittelbaren Zuständigkeit der Bundesregierung“.
Bleibt die Dokumentationspflicht bestehen, wenn die Prüfpflicht gelockert wird?
Ja. Die Aufzeichnungspflicht ergibt sich aus § 14 Abs. 7 BetrSichV und damit aus Bundesrecht, das in der Normenhierarchie über dem Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger steht. Auch die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV bleibt unberührt. Für jedes Arbeitsmittel, das weiterhin geprüft wird, gelten die vier Pflichtangaben unverändert: Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis sowie Name und Unterschrift der befähigten Person.
Was gilt für Unternehmen unterhalb möglicher neuer Schwellenwerte?
Die Grundpflichten des Arbeitsschutzrechts gelten ab dem ersten Beschäftigten, unabhängig von der Betriebsgröße. Auch wenn einzelne Bestellpflichten – wie bei den Sicherheitsbeauftragten seit dem 29. Mai 2026 – an Schwellenwerte gekoppelt sind, bleiben Gefährdungsbeurteilung, Prüfung von Arbeitsmitteln und Dokumentation davon unberührt. Hinzu kommen vertragliche Anforderungen der Sachversicherer, etwa die Klausel SK 3602 in Feuerversicherungsverträgen, die unabhängig von der Beschäftigtenzahl greifen.
Ist die Prüfplakette auf Elektrogeräten vorgeschrieben?
Nein. Weder die Betriebssicherheitsverordnung noch die DGUV Vorschrift 3 verlangen einen Aufkleber. Vorgeschrieben ist die Aufzeichnung des Prüfergebnisses nach § 14 Abs. 7 BetrSichV. Die Plakette ist eine verbreitete Konvention der Prüfdienstleister und erleichtert die Übersicht vor Ort, ersetzt aber kein Prüfprotokoll.
Wo finde ich die zitierten Rechtsgrundlagen im Volltext?
Alle in diesem Beitrag zitierten Vorschriften im amtlichen Volltext:
| Norm | Regelungsgegenstand | Volltext |
|---|---|---|
| § 5 ArbSchG | Beurteilung der Arbeitsbedingungen | gesetze-im-internet.de |
| § 6 ArbSchG | Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung | gesetze-im-internet.de |
| § 25 ArbSchG | Bußgeldvorschriften | gesetze-im-internet.de |
| § 3 BetrSichV | Gefährdungsbeurteilung | gesetze-im-internet.de |
| § 14 BetrSichV | Prüfung von Arbeitsmitteln (Abs. 7: Aufzeichnungspflicht) | gesetze-im-internet.de |
| § 22 BetrSichV | Ordnungswidrigkeiten | gesetze-im-internet.de |
| BetrSichV (Gesamttext) | Betriebssicherheitsverordnung, Fassung v. 18.12.2025 | gesetze-im-internet.de |
| § 22 SGB VII | Sicherheitsbeauftragte (Fassung ab 29.05.2026) | gesetze-im-internet.de |
| § 110 SGB VII | Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern | gesetze-im-internet.de |
| DGUV Vorschrift 3 | Elektrische Anlagen und Betriebsmittel | publikationen.dguv.de |
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Der dargestellte Beschlussstand bezieht sich auf den 27. Juli 2026; Gesetzgebungs- und Vorschriftenverfahren können sich kurzfristig ändern. Maßgeblich ist jeweils die aktuell gültige Fassung. Für betriebsspezifische Prüfkonzepte empfehlen wir die Konsultation einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der zuständigen Berufsgenossenschaft.
Quellen: Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (2026): Bundesregierung beschließt weitere Entlastungen, Pressemitteilung v. 15.07.2026, bmds.bund.de, Abruf 27.07.2026. · BMDS (2026): 2. Entlastungskabinett – Maßnahmenübersicht, bmds.bund.de, Abruf 27.07.2026. · DGUV (2026): Pflicht zur Prüfung elektrischer Anlagen wird überarbeitet, Pressemitteilung v. 17.07.2026, dguv.de, Abruf 27.07.2026. · Preker, Alexander (2026): Diese Aufkleber dürften auf vielen Elektrogeräten noch lange bleiben, DER SPIEGEL, 17.07.2026. · Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), zuletzt geändert durch Art. 1 V. v. 18.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 357). · § 22 SGB VII i. d. F. v. 29.05.2026; Einordnung: VBG, Abruf 27.07.2026. · Institut für Schadenverhütung und Schadenforschung (2025): Brandursachenstatistik 2024, Anteil Elektrizität 30 %. · VdS Schadenverhütung: Richtlinie VdS 2871, Klausel SK 3602, Befundschein VdS 2229.